private Schuldenbereinigug | Andere SchKG-Summarsachen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
E. 4 Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 12. Februar 2020 kau
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 12. Februar 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 12. Februar 2020 BEK 2020 7 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend private Schuldenbereinigug (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 30. Dezember 2019, ZES 2019 611);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Anordnung einer privaten Schuldenbereinigung und der Gewährung einer Stundung gemäss Art. 334 SchKG abwies und ihr die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 200.00 auferlegte (vgl. angef. Verfügung);
- dass die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 14. Januar 2020 (Post- eingang: 16. Januar 2020) diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt March beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Be- schwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerde- führenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwie- fern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andern- falls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, S. 522 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), dass an Laieneinga- ben zwar etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerde-
Kantonsgericht Schwyz 3 frist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass der Erstrichter das Gesuch um Anordnung einer privaten Schul- denbereinigung und der Gewährung einer Stundung gemäss Art. 334 SchKG insbesondere mit der Begründung abwies, die zwingende Voraussetzung ei- ner Aussicht auf Schuldenbereinigung bzw. Sanierung fehle vorliegend gänz- lich resp. für die gesuchstellerische Absicht, durch Ansparen des erforderli- chen Kostenvorschusses auf ein Konkursverfahren hinzuwirken, stehe die private Schuldenbereinigung nicht zur Verfügung (insb. E. 3.5);
- dass die Gesuchstellerin in der Beschwerde vom 14. Januar 2020 auf diese Begründung nicht eingeht, sondern im Wesentlichen nur wiederholt, sie habe so sehr auf den Pfändungsstopp gehofft, damit sie sich die Kinderzula- gen ausbezahlen, Ordnung in ihr Leben bringen und mit dem Geld einen Pri- vatkonkurs anstreben könne;
- dass sie damit nicht konkret auf die angefochtene Verfügung eingeht und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid an ei- nem Beschwerdegrund krankt, weshalb sie die dargelegten inhaltlichen Anfor- derungen an das Rechtsmittel nicht erfüllt;
- dass der Gesuchstellerin – weil es sich um eine Laieneingabe handelte
– mit Verfügung vom 16. Januar 2020 Frist zur Verbesserung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnis- falle auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 2);
- dass die Rechtsmittelfrist am 17. Januar 2020 ablief (KG-act. 2);
Kantonsgericht Schwyz 4
- dass die Gesuchstellerin die Verfügung vom 16. Januar 2020 nicht ab- holte und diese am 3. Februar 2020 mit A+ nochmals versandt wurde (KG-act. 6 und 7);
- dass die Gesuchstellerin innert der Rechtsmittelfrist keine verbesserte Eingabe einreichte (und wegen des Nichtabholens auch nicht mehr rechtzeitig konnte), sich aber auch sonst nicht mehr beim Kantonsgericht vernehmen liess, weshalb nunmehr auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuch- stellerin aufzuerlegen wären, auf deren Erhebung aber ausnahmsweise ver- zichtet wird;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 12. Februar 2020 kau